Hallo EmpfängerInnen,
diese eMail und den Anhang bitte weiter leiten.
schon lange sage nicht nur ich, daß die sogenannten Jobcenter keine Behörden und auch keine, den Behörden ähnlichen Einrichtungen sind.
Mal abgesehen davon, daß in den meisten Jobcentern in Deutschland aufgrund Inkompetenz der MitarbeiterInnen ohnehin das Totalchaos herrscht (die biblischen Begriffe Sodom und Gomorrha passen hier gut), würde, käme es endlich zu einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung des SGB II, das Bundesverfassungsgericht die vollständige Verfassungswidrigkeit dieses gesetzlichen Pamphlets mit Sicherheit fest stellen.
Leider haben wir dafür die politischen Verhältnisse nicht – aber was nicht ist, könnte durchaus noch etwas werden… die Hoffnung stirbt zuletzt!!!
Nun weigern sich viele dieser Pseudo-Behörden namens Jobcenter in Deutschland, ihre Telefonlisten heraus zu geben, und es gibt seitens der Partei Piraten und andere Aktivisten, allen voran Herr Harald Thome vom Verein Tacheles e.V., Wuppertal, bereits äußerst erfolgreiche Bemühungen, etwas dagegen zu tun.
In diese Bemühungen reiht sich nun auch das Verwaltungsgericht Giessen ein, das nicht nur das da beklagte Jobcenter zur Herausgabe seiner Telefonliste verurteilte.
Nein, das VG Giessen ließ sich auch darüber aus, was es von den Jobcentern hält:
ZITAT (zu finden ab Seite 5 des als PDF angehängten Urteils):
„Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung „Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff „jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent.“
HINWEIS: hier unbedingt weiterlesen, die Beispiele sind herrlich!
Zitat weiter:
„Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft.“
Ich bedanke mich hiermit beim Verwaltungsgericht Gießen für die erhellenden und durchaus auch herrlichen Ausführungen.
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Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kallay,
Mitglied in DIE LINKE, KV Bottrop/NRW
Schützengraben 35
37269 Eschwege
Tel.: 05651-754706
eMail: thomas@kallayesw.de
http://www.tomsh4ecke.de
Verwaltungsgericht Gießen hat erhebliche Zweifel, dass es sich bei den Jobcentern um eine Behörde handelt mit Urteil vom 24.2.2014
Auszug aus dem Urteil vom 14.2.2014 – Seite 5 bis 7.
Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung Jobcenter handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff Jobcenter firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in der letzten Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent.
So gibt es in Hessen derzeit HCC-Hessisches Comenece Center“, „Hessen Mobil“, „Hessisches Immobilienmanagment“ und auch bundesweit den Begriff Agentur für Arbeit, was aber noch nicht belegt, dass sie mit auch tatsächlich deutsche Verwaltungsbehörden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen können auch unschwer mit aussagekräftigen, althergebrachten und einprägsamen Worten der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit Hessische Buchungsstelle, Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Hessische Liegenschaftsverwaltung oder schlicht Arbeitsamt, wie es früher auch üblich und besser verständlich war. Einer alten Verwaltungsstruktur einen fremden Namen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zu Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeit.
Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck E-justice Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen lässt, denn justice bezeichnet gerade den altbewährten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerterweise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheidend und muss sich noch nicht administrative court“ nennen und auch der HessVGH muss noch nicht als hessian administrative court of appeal“ Recht sprechen. Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdwörter weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz.
Bei Weiterem fortschreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11 Verse 1. 7-9) auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit Sozialamt belassen und statt der neudeutschen Bezeichnung Kunden trifft der Begriff Antragsteller den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur selten der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zu Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagter handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den touch“ einer Behörde. Er agiert hoheitlich und mittels Verwaltungsakt und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln.
http://data9.blog.de/media/342/7741342_9878a168ad_d.pdf